Wohnungswechsel
Bevor Sie die Umzugskartons packen und einen Umzug in eine Wohnung Esstische inklusive Tische in die Wege geleitet haben, muss der Mieter beim Wohnungswechsel in der Regel vorher kündigen und dabei einige Fristen beachten. Seit 1.9.2001 gilt dabei für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. In einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag gelten unter anderem folgende Regelungen: in sehr vielen Mietverträgen gibt der Mietvertrag die Regelung wieder, die bis zum 1.9.2001 im Bürgerlichen Gesetzbuch stand. Wenn im Mietvertrag steht: die Kündigungsfristen richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder es gelten die gesetzliche Kündigungsfristen, kann der Mieter sich in diesem Fall auf die Dreimonatsfrist stützen. Wenn der Mieter gar keinen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen hat, besteht ein mündlicher Mietvertrag. Dies ist günstig für den Mieter. Es gelten dann die gesetzlichen Regelungen. Ab 1.9.2001 kann der Mieter so mit der Dreimonatsfrist kündigen. Wenn im Mietvertrag zu lesen, dass die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, wenn seit der Überlassung des Wohnraums nicht mehr als 5 Jahre vergangen sind, sechs Monate, wenn mehr als 5 Jahre, neun Monate, wenn mehr als 8t Jahre, und 12 Monate, wenn seit der Überlassung mehr als 10 Jahre vergangen sind, dann kann sich der Mieter auch in diesem Fall auf die Dreimonatsfrist stützen. Dass die kürzere Frist nicht anzuwenden ist, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zunächst geurteilt. Da der BGH so aber anders entschied, als es der Gesetzgeber mit der Mietrechtsreform beabsichtigt hatte, wurde das Gesetz mit Wirkung ab 1.6.2005 ergänzt (Art 229 § 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes zum BGB). Auch wenn im Mietvertragsformular die geltenden Fristen abgedruckt sind, gilt nun für den Mieter immer die dreimonatige Kündigungsfrist. Dies sollte man sich vor Augen halten, bevor man die Umzugskartons packt. Und vor dem Packen der Umzugskartons, sollte man auch schauen, ob im Mietvertrag für den Mieter zulässigerweise andere Kündigungsfristen als die alten gesetzlichen festgelegt sind. Denn eine derartige Vereinbarung bleibt wirksam. Nur mit den im Mietvertrag festgelegten Fristen können Mieter kündigen. Beide Parteien müssen sich danach richten, wenn längere Fristen festgelegt sind. Zu Gunsten des Mieters (nicht aber des Vermieters) sind kürzere Fristen anzuwenden, als die, die bis zum 1.9.2001 nach dem bürgerlichen Gesetzbuch galten. All dies ist zu beachten, bevor Sie eine Umzug Firma beauftragen.
Autor ist Nicola Lavacca