Software Recht nichts für Laien

Viele Programmierer sehen sich früher oder später auch einmal mit dem schwierigen Thema Software-Recht konfrontiert. Da das Rechtssystem ohnehin kompliziert ist, empfiehlt es sich in diesem Fall, einen Fachmann einzuschalten. Viele Anwaltskanzleien haben dieses Problem längst erkannt und sind mit dem Gebiet vertraut oder haben sich sogar darauf spezialisiert. Ein Beispiel ist der Copyright-Vermerk auf bestimmten Produkten. Copyright ist zwar angelehnt an das Urheberrecht, dennoch gibt es Unterschiede. Das Urheberrecht bietet dem Schöpfer einer Software Schutz. Das heißt, nur er oder sie hat ein universelles wirtschaftliches und geistiges Recht an diesem Produkt. Copyright schließt diejenigen ein, die das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung des Produktes haben. Dieser muss jedoch nicht immer identisch mit dem Schöpfer sein. Denkbar wäre, dass nur das Verwertungsrecht erworben wurde. Genau dieser Fakt beißt sich aber mit dem deutschen Urheberrecht. Denn hier entspricht der Schöpfer dem Urheber und dieser wiederum kann nur eine natürliche Person sein. Juristische Personen, wie beispielsweise GmbHs, kommen dafür nicht infrage. Der Copyright-Vermerk soll nach außen hin verdeutlichen, dass man selbst der Urheber des jeweiligen Produktes ist. Trotzdem ergibt sich durch den Copyright-Vermerk nicht zwangsläufig der Urheberrechtsschutz. Normalerweise entsteht dieser Anspruch auf das Urheberrecht bereits mit dem Erschaffen des Werkes. Zwar ist keine Anmeldung oder Ähnliches erforderlich, dennoch gibt es einige Ansprüche, die an das Produkt gestellt werden. Im Zweifelsfall muss ein Gericht darüber entscheiden, ob das Werk diese Ansprüche erfüllt. Im Endeffekt heißt das, erfüllt das Produkt diese Bedingungen nicht, fällt es auch nicht unter den Urheberrechtsschutz, egal welche Vermerke angebracht wurden.

Autor ist Andreas Mettler

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