Das Erbrecht

Die immer stetig steigende Bedeutung des Erbrechts macht es den Erblassern und auch den Angehörigen derer nicht einfach, bei den Gesetzen den Überblick zu behalten. Daher werden Ihnen nun kurz ein paar kleinere Punkte hierzu erläutert.
Sollten Sie selbst noch weitere Fragen haben, die das Erbrecht betreffen, so können Sie sich an einen Rechtsanwalt der Kanzlei Weiß & Partner aus Esslingen wenden.
Unter anderem gibt es bei dem Erbrecht den Begriff Vermächtnis. Dies ist in kurzen Worten recht schnell erläutert und beantwortet eventuell schon einmal vorab ein paar Fragen.
Man muss niemanden als Erben einsetzen, um xbeliebige Personen mit einem Vermächtnis zu begünstigen. Dies kann der Erblasser ganz und gar entscheiden wie er möchte. Hierbei muss man beachten, dass kein automatischer Übergang des Eigentums stattfindet, da der Erbe zur Erfüllung verpflichtet ist, jedoch das Vermächtnis selbst ist nur ein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten.
In einem Testament oder Erbvertrag kann auch eine Auflage festgelegt werden, die zu einer Leistung verpflichten. Ein Anspruch, den man einklagen könnte besteht jedoch nicht. Sollte jedoch jemand durch eine Auflage begünstigt werden und der Erbe sollte die Auflage nicht erfüllen, so kann der Begünstigte in dem Falle dies einklagen.
Was selbstverständlich bei einem Testament nicht fehlen darf, ist die Vollstreckung. Derjenige der etwas zu vererben hat und dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag vollendet, kann anordnen, dass dies durch eine andere Person vollzogen wird. Den so genannten Testamentsvollstrecker. Dieser hat dann die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten. Er brauch keinerlei Weisungen der Erben folgeleisten, da er nur dem Willen des Erblassers unterliegt. Es steht ihm eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeiten zu.

Autor ist Sven Schmidt

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